Satzung des Vereins
“Heimatfreunde Kleinendorf e.V.”
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Heimatfreunde Kleinendorf e.V.”. Sitz des Vereins ist Rahden – Kleinendorf. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rahden eingetragen werden.
§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist insbesondere:
1. Förderung des Natur- und Landschaftsschutzes und Pflege des heimatlichen Brauchtums,
2. Gestaltung und Verbesserung des Orts- und Landschaftsbildes, Sicherung und Erhalt der alten Bausubstanz sowie der Denkmäler, Anlegung von Wanderwegen, Anpflanzung von standortgerechten Bäumen und Sträuchern zur Eingrünung des Ortes,
3. Beratung und Unterstützung der Bürger bei der Pflege des Orts- und Landschaftsbildes,
4. Sammlung und Präsentation alter Dokumente, Fotos und sonstigen Überlieferungen aus der Ortschaft Kleinendorf,
5.) Förderung der Kultur- und Heimatarbeit durch Vorträge, Dokumentationen, Ausstellungen, Wanderungen und Exkursionen sowie sonstigen heimatkundlichen Veranstaltungen.
Bei der Durchführung der Aufgaben müssen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, der Land- und Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft sowie der Jagd und Fischerei gewahrt werden.
Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Ortschaft Kleinendorf.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen sowie juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, werden.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung bewirkt den Austritt aus dem Verein zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes nach Anhörung des erweiterten Vorstandes.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins umfaßt den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres.
§ 5
Mitgliedsbeiträge, Mittelverwendung
Die zur Erhaltung des Vereinszwecks benötigten Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Beihilfe und private Spenden aufgebracht. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen baus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person für Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der erweiterte Vorstand und
3. die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand, erweiterter Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
4. dem Kassierer und seinem Stellvertreter,
5. dem Ortsheimatpfleger,
6. den Leitern der Arbeitsgruppen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Für die erste Wahlperiode gilt folgende Regelung:
Der Kassierer und der stellvertretende Schriftführer werden nach einem Jahr und der Schriftführer und der stellvertretende Vorsitzende nach zwei Jahren neu gewählt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer, von denen jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
Dem erweiterten Vorstand gehören außer dem Vorstand der Ortsvorsteher, der Stadtheimatpfleger sowie je ein Vertreter folgender Vereine und Organisationen an: Schützenverein, Gesangverein, Geflügelverein, Fischereiverein, Vogelschutzverein, Landwirtschaftlicher Ortsverband, Landfrauen, Landjugend, Reichsbund, Jägerschaft und Feuerwehr. Die Vertreter werden von den Vereinen und Organisationen benannt. Weitere hier nicht aufgeführte Kleinendorfer Vereine und Organisationen sind ebenfalls berechtigt, einen Vertreter in den erweiterten Vorstand zu entsenden.
Für bestimmte Aufgabenbereiche sowie zur Durchführung bestimmter Maßnahmen können Arbeitsgruppen gebildet werden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Arbeitsgruppen bestimmen ihre Leiter selbst.
Der Vorstand tritt nach Ermessen des 1. Vorsitzenden oder auf Wunsch von mindestens 3 Mitgliedern zusammen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Beschlußfähigkeit liegt vor, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
§ 9
Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende beruft einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen bzw. der “Kiepe” oder durch schriftliche Einladung. Sie soll den Mitgliedern eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werde. Verspätet vorgelegte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung ihre Dringlichkeit beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen sind fristgemäß einzureichen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich bei ihm unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzende Angelegenheiten beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
5. Festsetzung der Jahresbeiträge,
6. Beratung der ordnungsgemäß eingereichten Anträge,
7. Beratung und Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
8. Ehrung von verdienten Mitgliedern und Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 10
Versammlungsleitung und Beschlußfassung
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensjahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Vereinsmitglied hat nur eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unter Angabe des Ortes, des Datums, der Zeit, der Tagesordnung und der Teilnehmer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Kassenprüfung
Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, zu prüfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Ausnahme, daß bereits nach einem Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt wird.
§ 12
Satzungsänderungen und Auflösung
Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muß. Ist die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, ist erneut zu einer Versammlung einzuladen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß in dieser Versammlung die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder verbindlich entscheidet.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kirche in Rahden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke in der Ortschaft Kleinendorf zu verwenden hat.
§ 13
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 22. Oktober 1987 beschlossen worden und in Kraft getreten.